Erleiden Sie als Soldat eine gesundheitliche Schädigung,
die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während
der Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfall oder
durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse
verursacht wurde (auch im Einsatzland), gilt diese als
Wehrdienstbeschädigung (WDB).

Leistungen bei WDB

Rentenansprüche entstehen ab einem Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 25 über die Dauer von 6 Monaten oder mehr (Leistungen der Versorgung bei Dienstunfall werden angerechnet).

Weitere Leistungen der Versorgungsdienststellen sind abhängig von Umstand und Schwere des Falles möglich, z. B. Ausgleichsrente und / oder Schwerstbeschädigtenzulage.

Hinterbliebene eines Berufssoldaten erhalten eine einmalige Unfallentschädigung oder eine einmalige Entschädigung wenn dieser

  • als „besonders gefährdeter“ Soldat oder
  • bei einer Diensthandlung mit bewusstem Lebenseinsatz (Aufopferung) oder
  • infolge eines rechtswidrigen Angriffs im Dienst oder
  • infolge eines rechtswidrigen Angriffs außer Dienst bei pflichtgemäßem dienstlichem Verhalten oder
  • bei einem Einsatzunfall

zu Tode gekommen ist.

Beim Tod eines BS nach WDB können für die Witwe eine Grundrente oder einkommensabhängig ein Schadensausgleich oder eine Ausgleichsrente infrage kommen. Auch für Halbwaisen sind Rentenzahlungen möglich.

Monatliche Grundrente