
Werden Sie nach einem Dienstunfall wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt, beziehen Sie ein Unfallruhegehalt.
Beim Unfallruhegehalt wird die Zurechnungszeit nur zur Hälfte
gewertet. Zum erdienten Prozentsatz werden jedoch 20 % addiert.
Das Unfallruhegehalt wird regelmäßig aus der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe
berechnet und beträgt mindestens 66 2/3 % der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge, jedoch nicht mehr als 75 %.
Der Versorgungsabschlag und der Anpassungsfaktor zur Absenkung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden beim Unfallruhegehalt nicht angewandt.
Ein erhöhtes Unfallruhegehalt von 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe* wird gezahlt, wenn die Dienstunfähigkeit durch eines der folgenden Kriterien hervorgerufen wurde und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) mindestens 50 beträgt:
1. DU nach Diensthandlung mit bewusstem Lebenseinsatz (Aufopferung)
2. DU nach rechtswidrigem Angriff im Dienst
3. DU nach rechtswidrigem Angriff außerhalb des Dienstes bei pflichtgemäßem dienstlichem Verhalten
4. DU nach Einsatzunfall
* Das erhöhte Unfallruhegehalt bemisst sich
- für Uffz / Fähnriche / Oberfähnriche mindestens nach A9,
- für Berufsoffiziere mindestens nach A12,
- für Stabsoffiziere und Offz SanDst mindestens nach A16.
Versorgungsabschlag und Anpassungsfaktor werden ebenfalls nicht angewandt.
Bei einem Unfall durch eine besonders gefährliche Tätigkeit kommt eine einmalige Unfallentschädigung, bei bewusstem Lebenseinsatz oder Schädigung nach einem rechtswidrigen Angriff eine einmalige Entschädigung in Betracht, wenn ein GdS von mindestens 50 eingetreten ist.
Bei Schädigungen im Auslandseinsatz kommen auch Leistungen nach dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz infrage.
Die Hinterbliebenenversorgung umfasst die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der letzten Bezüge sowie das Witwen- und Waisengeld.
Das Witwengeld beträgt 55 % des Ruhegehalts/ ggf. des amtsbezogenen Mindestruhegehalts / oder 60 % des Unfallruhegehalts/des erhöhten Unfallruhegehalts oder des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hatte oder hätte.
Als Waisengeld werden 12 %, als Vollwaisengeld 20 % und als Unfallwaisengeld 30 % des jeweiligen Ruhegehalts gezahlt.
Zusammen dürfen Witwen- und Waisengeld jedoch nicht mehr als 100 % der Versorgungsbezüge des Verstorbenen ausmachen, im Falle der erhöhten Unfallversorgung nicht mehr als 100 % der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge der übernächsten Besoldungsgruppe bzw. der Mindestbesoldungsgruppe.