
Im Normalfall scheiden Sie als Berufssoldatin oder Berufssoldat
mit Erreichen der Altersgrenze aus und beziehen dann Ruhegehalt.
Dieses wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge setzen sich zusammen aus:
1. dem Grundgehalt, das der Soldatin /dem Soldaten zuletzt zustand, sofern es mindestens zwei Jahre bezogen wurde,
2. dem Familienzuschlag bis zur Stufe 1 (der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt),
3. sonstigen Dienstbezügen, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet werden, z. B. Zulagen.
Als ruhegehaltfähig werden in den §§ 20 ff SVG (Soldatenversorgungsgesetz) z.B. folgende Zeiten nach dem 17. Lebensjahr bezeichnet:
1. Wenn Sie nach dem 31.12.1991 zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten ernannt wurden (neues Recht), beziehen Sie für jedes Jahr Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit grundsätzlich 1,79375 % Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, maximal jedoch 71,75 %.
Den Höchstsatz würden Sie nach 40 Dienstjahren erreichen.
Aufgrund eines entsprechenden Altersgrenzenzuschlags kann aber – abhängig von der besonderen Altersgrenze für den erreichten Dienstgrad – das Höchstruhegehalt bereits ab 34 Dienstjahren erreicht werden.

Berechnungsbeispiel für die Dienstzeitversorgung eines Stabsfeldwebels bei Zurruhesetzung wegen des Erreichens der besonderen Altersgrenze mit 54 Jahren nach einer Dienstzeit von 30 Jahren und 193 Tagen.

2. Wenn Sie vor dem 1.1.1992 zum Berufssoldaten ernannt wurden (Übergangsrecht), bleibt der bis zum 31.12.1991 erworbene Ruhegehaltssatz gewahrt. Für jedes Jahr nach dem 31.12.1991 erhöht er sich um 0,95667 %.