
Im Gegensatz zum Soldaten auf Zeit (SaZ), der bei DU gemäß § 55 Abs. 2 SG aus der Bundeswehr entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird, werden Sie als Berufssoldat bei DU nach § 44 Abs. 3 SG in den Ruhestand versetzt.
Die ZDv 46/1* legt die Tauglichkeitskriterien für den Soldaten fest. Entspricht sein Tauglichkeitsgrad nicht mehr den gesundheitlichen Anforderungen, die an ihn als Soldaten zu stellen sind, so wird er dienstunfähig.
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* Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Dienstantritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung von Soldaten, Juni 1999


