Hinterbliebene

Nach dem Tod einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit erhält der Witwer/die Witwe aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Witwer-/Witwenrente, soweit die/der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte.

Witwer/Witwen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert sind oder ein Kind erziehen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhalten als Große Witwer-/Witwenrente 55 % der Rente der verstorbenen Soldatin/des verstorbenen Soldaten.
Alle anderen Witwer/Witwen erhalten als Kleine Witwer-/Witwenrente 25 % der Rente der verstorbenen Soldatin/des verstorbenen Soldaten für längstens 24 Monate.

> Die Halbwaisenrente beträgt 10 %, die Vollwaisenrente 20 % der Rente der/des Verstorbenen.

> Sterbegeld nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) wird in Höhe der 2-fachen Monatsdienstbezüge ausgezahlt.

> Bei Tod eines SaZ nach einer WDB bezieht der Witwer/die Witwe zusätzlich eine vom Einkommen unabhängige Grundrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Höhe von zurzeit 391 €.

> Halbwaisen erhalten eine zusätzliche Rente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) von zurzeit 111 €, Vollwaisen von 206 €. Einkommensabhängig werden darüber hinaus für Witwer/Witwe und Waisen Ausgleichsrenten gewährt.