Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse verursacht wurde (auch bei Verwendung im Ausland), gilt dies als Wehrdienstbeschädigung (WDB).

Monatliche Grundrente

Rentenansprüche entstehen ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 25 über die Dauer von 6 Monaten oder mehr. Weitere Leistungen der Versorgungsdienststellen sind abhängig von Umstand und Schwere des Falles möglich, z. B. Ausgleichsrente und/oder Schwerstbeschädigtenzulage.

Bei einem Unfall durch eine besonders gefährliche Tätigkeit kommt eine einmalige Unfallentschädigung, bei bewusstem Lebenseinsatz oder Schädigung nach einem rechtswidrigen Angriff eine einmalige Entschädigung in Betracht, wenn ein GdS von mindestens 50 eingetreten ist.
Bei Schädigungen im Auslandseinsatz (Einsatzunfall) kommen auch Leistungen nach dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz und dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz infrage.